Ist Deine App fit für den European Accessibility Act?
Du hast eine eigene App, die maßgeblich zum Erfolg Deines Unternehmens beiträgt, ein zentrales Instrument zur Kundenbindung ist und Deinen Nutzer:innen wertvolle Dienste bietet? Seit dem 28. Juni 2025 gilt der European Accessibility Act (EAA) in Deutschland als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und seit Anfang 2026 kontrolliert eine eigene Behörde die Einhaltung. Ein Jahr nach dem Stichtag solltest Du Dir die Frage stellen: Ist Deine App wirklich barrierefrei?

Inhalt
Was ist der European Accessibility Act (EAA)?
Der EAA ist eine EU-Richtlinie von 2019, die den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für alle Menschen ermöglichen soll. Sie legt fest, dass Webseiten, mobile Anwendungen, E-Books, E-Commerce-Dienste und eine Reihe physischer Produkte barrierefrei gestaltet werden müssen. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 umgesetzt. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die seit diesem Tag in Verkehr gebracht oder erbracht werden.
Dieser Artikel erschien ursprünglich 2024, ein Jahr vor dem Stichtag. Für diese Fassung haben wir ihn auf den Stand von August 2026 gebracht. Er ersetzt keine Rechtsberatung; für die Einordnung Deines konkreten Falls sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Welche Apps müssen den EAA einhalten?
Das BFSG betrifft eine Vielzahl digitaler Produkte und Dienstleistungen. Apps sind dabei ausdrücklich erfasst, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zählt sie als „auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen“ auf. Folgende Apps und digitale Angebote müssen den Anforderungen entsprechen:
- Öffentliche Dienstleistungen: Apps von Behörden, Gesundheitsdiensten und Bildungseinrichtungen.
- Verkehrsdienstleistungen: Fahrplanauskünfte, Ticketing und Apps öffentlicher Verkehrsmittel.
- Online-Handel: Shops, Marktplätze, Reise- und Hotelbuchungen, Freizeitangebote. Im Grunde alle Apps, in denen Verbraucherverträge geschlossen werden können, einschließlich Kaufabwicklung, Produktbeschreibungen und Kundendienst.
- Bank- und Finanzdienstleistungen: Online-Banking, Zahlungsdienste, Finanzberatung.
- Telekommunikationsdienste: Apps für Anrufverwaltung, Nachrichten und Vertragsverwaltung.
- Medien- und Unterhaltungsdienste: Streaming, Nachrichtenportale, E-Books.
- E-Learning-Plattformen: Online-Kurse, Lernmanagementsysteme, virtuelle Klassenzimmer.
- Produktinformationen und Kundendienst: Apps, die über Produkte informieren oder Support-Funktionen bieten.
Reine B2B-Apps, etwa interne Werkzeuge für Deine Mitarbeitenden oder Software, die nur Geschäftskunden nutzen, fallen nicht unter das BFSG. Sobald Verbraucher:innen die App nutzen und darin einen Vertrag schließen können, bist Du in der Regel betroffen.
Wer ist vom EAA ausgenommen?
Das BFSG legt bestimmte Anforderungen für die Barrierefreiheit fest, kennt aber auch Ausnahmen und Sonderregelungen. Hier sind die wichtigsten:
1. Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, also auch für Apps. Wer als Kleinstunternehmen Produkte in Verkehr bringt, muss die Anforderungen dagegen erfüllen. Die Bundesfachstelle berät Kleinstunternehmen kostenlos. Bedenke: Die Ausnahme fällt weg, sobald Du wächst.
2. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen
Produkte und Dienstleistungen, die grundlegend verändert werden müssten, können von den Anforderungen ausgenommen sein. Dies muss gut begründet und dokumentiert werden, und die Marktüberwachungsbehörde muss unterrichtet werden.
3. Übergangsfristen
Für einige Bereiche gibt es Übergangsfristen: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu fünf Jahre unverändert weiterlaufen, Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre weiter genutzt werden. Für Apps gibt es keine vergleichbare Frist. Eine App, die nach dem Stichtag veröffentlicht oder aktualisiert wurde, muss die Anforderungen erfüllen.
4. Unverhältnismäßige Belastung
Wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung für den Anbieter darstellt, kann eine Ausnahme in Anspruch genommen werden. Hierzu müssen konkrete Nachweise erbracht werden, dass die Anpassung wirtschaftlich oder technisch nicht zumutbar ist. Auch hier muss die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden.
Was bedeutet das für meine App?
Das BFSG verlangt, dass Apps wie Deine bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Textalternativen: Bilder, Icons und Grafiken müssen durch Textalternativen beschrieben werden, damit Screenreader sie vorlesen können.
- Bedienbarkeit ohne Sehen und ohne Touch: Die App muss vollständig mit Screenreader, Tastatur oder Schaltersteuerung bedienbar sein.
- Kontrast und Lesbarkeit: Farben und Schriftgrößen müssen so gewählt sein, dass Texte auch für Menschen mit Sehbehinderungen lesbar sind; die Schriftgröße des Systems muss respektiert werden.
- Untertitel und Transkriptionen: Videos und Audios müssen Untertitel oder Transkriptionen bieten.
- Dokumentation: Die Einhaltung der Anforderungen muss in der technischen Dokumentation belegt werden, und Verbraucher:innen müssen Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung erhalten.
Die konkreten technischen Anforderungen ergeben sich aus der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549. Die derzeit im EU-Amtsblatt referenzierte Fassung V3.2.1 verweist für Web und Software auf die WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA. Wer diese Norm erfüllt, darf davon ausgehen, dass er die gesetzlichen Anforderungen einhält (Konformitätsvermutung). Das W3C hat inzwischen die WCAG 2.2 als aktuelle Empfehlung veröffentlicht, und ETSI hat im Juni 2026 den finalen Entwurf der EN 301 549 V4.1 vorgelegt, der die WCAG 2.2 übernimmt. Solange die neue Fassung nicht im Amtsblatt steht, bleibt WCAG 2.1 AA der rechtliche Maßstab. Die Bundesfachstelle empfiehlt trotzdem, sich bereits an der WCAG 2.2 zu orientieren, da die neuen Kriterien (etwa Mindestgröße von Touch-Zielen und sichtbarer Fokus) für mobile Apps ohnehin sinnvoll sind.
Ein Jahr BFSG: Was seitdem passiert ist
Die Marktüberwachung arbeitet
Die 16 Bundesländer haben die Zuständigkeit gebündelt: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg hat am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen und am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen beschlossen. Seitdem befindet sie sich in der aktiven Kontrollphase. Die Behörde arbeitet risikobasiert auf zwei Wegen: reaktiv über Beschwerden, die Vorrang haben, und aktiv über systematische Kontrollen. Im Fokus stehen nach eigener Aussage Angebote mit hoher Reichweite, Angebote mit großer Bedeutung für eine selbstbestimmte Lebensführung sowie Anbieter, die bereits durch Mängel aufgefallen sind.
Wichtig für Dich: Verbraucher:innen und Verbände können Barrieren über ein Kontaktformular auf der MLBF-Website melden. Eine einzelne Beschwerde kann eine Prüfung Deiner App auslösen. Die Behörde kann Nachbesserungen verlangen, Bußgelder verhängen und im äußersten Fall das Angebot der Dienstleistung untersagen. Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG reicht je nach Verstoß bis 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte Bußgelder gegen App-Anbieter sind uns bis August 2026 nicht bekannt; die Behörde hat den Aufbau ihrer Prüfverfahren bis Mitte 2026 abgeschlossen und geht seitdem Beschwerden nach.
Abmahnungen kommen vor, oft mit Mängeln
Neben der Behörde gibt es das Wettbewerbsrecht. Seit Ende 2025 berichten Kanzleien vermehrt über Abmahnungen, mit denen Mitbewerber oder spezialisierte Anwälte BFSG-Verstöße verfolgen. Ein von KBM Legal im Februar 2026 dokumentierter Fall rügte leere Links, Elemente mit extrem schwachem Kontrast und fehlerhafte Alternativtexte und forderte rund 2.700 Euro. Ob solche Abmahnungen wirksam sind, ist umstritten; viele weisen formale Mängel auf. Belastbare Zahlen gibt es nicht. Ernst nehmen solltest Du eine Abmahnung trotzdem, denn die Fristen laufen unabhängig davon, ob sie berechtigt ist.
Typische Mängel bei Apps
Aus Audits und eigenen Projekten kennen wir ein wiederkehrendes Muster:
- Fehlende oder unklare Labels: Icon-Buttons ohne Beschriftung, Eingabefelder, deren Zweck der Screenreader nicht vorliest, Bilder ohne Alternativtext.
- Zustände nur visuell erkennbar: „ausgewählt“, „deaktiviert“ oder „Fehler“ werden nur über Farbe vermittelt und nicht an die Assistenztechnik gemeldet.
- Springende Fokuslogik: Nach einem Dialog, einer Validierung oder einem Seitenwechsel landet der Fokus an unerwarteter Stelle oder verschwindet ganz.
- Zu kleine Touch-Ziele: Besonders bei Icons und kompakten Listen.
- Unzugängliche Formulare und Checkouts: Fehlermeldungen nur als rote Umrandung, Verifikationsschritte, die ohne Sehen nicht lösbar sind.
- Ignorierte Systemeinstellungen: Die App reagiert nicht auf größere Schrift, reduzierte Bewegung oder hohen Kontrast.
Korrekte Labels und Kontraste bedeuten also noch nicht, dass sich die App mit einem Screenreader durchgehend nutzen lässt.
Was passiert, wenn meine App den EAA nicht einhält?
- Behördliche Maßnahmen: Die MLBF kann Nachbesserungen innerhalb einer Frist verlangen, Bußgelder verhängen und in schweren Fällen das Angebot untersagen.
- Abmahnungen: Mitbewerber und Verbände können Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen. Selbst eine unberechtigte Abmahnung kostet Zeit und Anwaltsgebühren.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Nicht barrierefreie Produkte und Dienstleistungen können von Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
- Nutzerbeschwerden und Klagen: Betroffene Nutzer:innen können sich bei der MLBF beschweren oder rechtliche Schritte einleiten.
- Reputationsschäden: Negative Publicity und Vertrauensverlust wirken sich langfristig auf die Marke aus.
Hinzu kommt der demografische Wandel: Die Gesellschaft wird älter, die Nachfrage nach barrierefreien Apps steigt. Wer diesen Bevölkerungsanteil als Nutzer:innen verliert, riskiert einen Wettbewerbsnachteil. Für Web-Apps spielt eine gute Benutzererfahrung zudem im Google-Ranking eine Rolle (siehe hier).
Was sollte ich jetzt tun?
Der Stichtag ist vorbei, das Vorgehen bleibt dasselbe: prüfen, priorisieren, umsetzen, dokumentieren.
Analyse
Prüfe zunächst, ob Deine App vom BFSG betroffen ist; für Kleinstunternehmen und in speziellen Fällen gelten Ausnahmen. Wenn ja, kläre, ob Barrierefreiheit bisher überhaupt im Lastenheft stand.
Barrierefreiheit prüfen
Für eine erste Einschätzung eignen sich die Werkzeuge der Plattformen. Sie finden technische Fehler, aber keine Bedienprobleme.
- iOS: Apple bietet mit dem „Accessibility Inspector“ in Xcode eine Möglichkeit, Deine iOS-App zu prüfen. Zudem kann Xcode im Rahmen von UI-Tests einen automatisierten „Accessibility Audit“ für einzelne Bildschirme durchführen.
- Android: Google stellt den „Accessibility Scanner“ als App bereit, die jeden Bildschirm auf Kontrast, Touch-Zielgröße und fehlende Labels prüft. In der Play Console erhältst Du im „Pre-Launch“-Bericht automatisch Hinweise zur Barrierefreiheit.
- Web: Mit den „Chrome Entwickler-Tools“ und Lighthouse kannst Du die Barrierefreiheit Deiner Web-App überprüfen.
- Flutter: Flutter-Apps prüfst Du je nach Plattform mit den oben genannten Tools; zusätzlich gibt es Widget-Tests, die Kontrast, Labels und Touch-Zielgrößen automatisch prüfen. Weitere Informationen findest Du in der Flutter-Dokumentation.
Danach folgt der manuelle Test: Schalte „VoiceOver“ auf iOS bzw. „TalkBack“ auf Android ein und versuche, die wichtigsten Abläufe Deiner App vollständig zu durchlaufen, etwa Registrierung, Suche, Kauf und Kündigung. Erhöhe die Systemschriftgröße auf das Maximum und prüfe, ob Layouts brechen. Tests mit Nutzer:innen, die auf Assistenztechnik angewiesen sind, decken auf, was kein Tool erkennt.
Verbesserungen umsetzen
Priorisiere nach Nutzungspfaden: Was den Vertragsschluss blockiert, kommt zuerst. Plane ausreichend Zeit ein, denn Fokusführung und Formulare lassen sich selten mit einem schnellen Fix beheben.
Technische Dokumentation und Verbraucherinformation
Alle Anforderungen an die Barrierefreiheit gehören in die technische Dokumentation. Zusätzlich verlangt das BFSG, dass Du Verbraucher:innen darüber informierst, wie Deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, üblicherweise in Form einer Erklärung zur Barrierefreiheit in der App oder auf der Website.
Für die Zukunft
Nimm Barrierefreiheit in die Definition of Done neuer Features auf, halte die Dokumentation aktuell, schule Dein Team und beobachte, wann die EN 301 549 V4.1 im Amtsblatt referenziert wird. Falls Du keine eigenen Entwickler:innen hast, lies unseren Artikel Warum Du eine App-Agentur brauchst.
Fazit
Das BFSG ist seit über einem Jahr in Kraft, die Marktüberwachung prüft, und eine Beschwerde kann jederzeit eine Kontrolle Deiner App auslösen. Rechtlicher Maßstab bleibt vorerst die WCAG 2.1 AA über die EN 301 549; wer sich an der WCAG 2.2 orientiert, ist für die Aktualisierung der Norm vorbereitet. Wenn Du Deine App bisher nicht geprüft hast, ist ein Audit mit Tool und Screenreader der sinnvolle erste Schritt. Barrierefreiheit macht Deine App für ein breiteres Publikum nutzbar.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für bestehende Apps, die vor Juni 2025 veröffentlicht wurden?
Ja. Anders als bei Selbstbedienungsterminals oder laufenden Dienstleistungsverträgen gibt es für Apps keine Übergangsfrist. Eine App, die seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher:innen angeboten wird, muss die Anforderungen erfüllen, unabhängig vom ursprünglichen Veröffentlichungsdatum.
Muss meine App die WCAG 2.1 oder die WCAG 2.2 erfüllen?
Rechtlich verbindlich ist die harmonisierte Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1, die auf die WCAG 2.1 AA verweist. Die Aktualisierung auf V4.1 mit WCAG 2.2 liegt seit Juni 2026 als finaler Entwurf vor und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres im Amtsblatt referenziert. Die Bundesfachstelle empfiehlt, sich schon jetzt an der WCAG 2.2 zu orientieren.
Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF): Startseite und Kontaktformular für Verbraucher:innen
- MLBF: Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen (Januar 2026)
- Marcus Herrmann: Juni 2026: Die MLBF verrät, wie sie prüfen will
- KBM Legal: Abmahnwelle wegen BFSG (Februar 2026)
- fme AG: Barrierefreie App-Entwicklung nach BFSG (Mai 2026)
- ETSI: Final draft EN 301 549 V4.1.0 (2026-06)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
- Apple: Inspecting the accessibility of screens (Accessibility Inspector)
- Android Developers: Test your app’s accessibility (Accessibility Scanner)